Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM
Vom Betrieblichen Eingliederungsmanagement profitieren nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die Arbeitgeber. Längeren Arbeitsunfähigkeiten wird vorgebeugt und durch den Erhalt der Arbeitskraft von qualifizierten Beschäftigten werden die Kosten für Einstellung und Einarbeitung neuer Beschäftigten vermieden.
Zweck des BEM ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Damit soll Beschäftigten, die länger als 6 Wochen in 12 Monaten wiederholt oder ununterbrochen arbeitsunfähig sind, geholfen werden, möglichst frühzeitig wieder im Betrieb arbeiten zu können (§167 SGB IX). Maßnahmen, die der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen, sollen frühzeitig erkannt und die notwendigen Leistungen rechtzeitig eingeleitet werden (z. B. Durchführung von Rehamaßnahmen, leidensgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, Einleitung Unterstützung durch das Integrationsamt).
Betriebliches Eingliederungsmanagement hilft durch eine frühzeitige Unterstützung des Arbeitgebers den Arbeitsplatz des Beschäftigten langfristig zu erhalten.
Seit dem 1.5.2004 verlangt der Gesetzgeber in §167 Abs. II SGB IX von den Arbeitgebern ein Betriebliches Eingliederungsmanagement. Alle Arbeitgeber müssen, unabhängig von Betriebsgröße oder Branchenzugehörigkeit, ein BEM anbieten, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen in 12 Monaten arbeitsunfähig sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen oder wiederholt eintritt.
Der Gesetzgeber hat auf engere Vorgaben für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements bewusst verzichtet und damit Raum für individuelle und praktikable Lösungen gelassen.
Das gesamte BEM-Verfahren beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und kann daher nur mit Zustimmung der Beschäftigten durchgeführt werden. Betriebliches Eingliederungsmanagement unterliegt nach den vorhandenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte dem Mitbestimmungsrecht, so dass die betrieblichen Interessenvertretungen zu beteiligen sind. Weitere Akteure im BEM sind die Personalabteilung, ggf. Vorgesetzte sowie die Schwerbehindertenvertretung bei vorhandener Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Falls erforderlich unterstützt gerne auch der Betriebsarzt, da dieser sowohl die Arbeitsbedingungen wie auch die Krankengeschichte der Beschäftigten kennt. Je nach Fall können die Integrationsfachdienste, Agentur für Arbeit, Krankenversicherung oder auch Rentenversicherungsträger integriert werden.
„Als Betriebsärztin unterstütze ich Sie gerne beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement. Aus meiner Erfahrung profitieren im Prozess des BEM sowohl die Beschäftigten wie auch der Arbeitgeber. Manchmal reichen dabei nur kleine Maßnahmen, um große Erfolge zu erzielen.“
©2022 Die Betriebsärztin Dr. Daniela Oest
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